Wenn Sie günstig in Wohnungen mit Fußbodenheizung umziehen wollen, müssen Sie sich zuerst um die fristgerechte Kündigung der alten Wohnung kümmern. Denn wenn dies nicht der Fall ist, kann dies negative finanzielle Konsequenzen haben und das mit dem billig umziehen wird nichts. Deshalb sollten Sie sich zunächst einmal beim Thema „Schönheitsreparaturen“ fragen, was genau im Mietvertrag steht?
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 BGB) muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernehmen. Diese Verpflichtung kann er durch eine Regelung im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Dazu ist eine ausdrückliche und eindeutige Vereinbarung notwendig. Das gilt auch dann, wenn nur ein mündlicher Mietvertrag geschlossen wurde.
Ohne Bestimmung im Mietvertrag muss der Mieter also nicht renovieren! Eine mündliche Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen wäre wirksam. Im Zweifelsfall muss der Vermieter sie aber beweisen.
Ist nichts vereinbart worden, kann der Vermieter nicht nachträglich verlangen, dass der Mieter Schönheitsreparaturen übernimmt, und zwar auch dann nicht, wenn zwischenzeitlich die Wohnungsbindung endet.
In fast allen Mietvertragsformularen gibt es Klauseln, die die Renovierungspflicht des Mieters festlegen.
Anders als nach dem BGB musste der Mieter nach DDR-Gesetzen die laufenden Renovierungsarbeiten auch ohne vertragliche Vereinbarung ausführen.
Nachdem diese Gesetze seit dem 3. Ok ober 1990 nicht mehr gelten, sind diese Arbeiten nach Auszug Sache des Vermieters.
Für alle Mietverträge, die nach dem 2. Oktober 1990 geschlossen wurden gilt ohnehin dieselbe Rechtslage wie in den westlichen Bundesländern.
Nick Lavacca
nesta123@gmx.net
Autor: nico123 - veröffentlicht am 09.07.2008 - 01:50:41 - letzte Überarbeitung am 09.07.2008 - 01:50:41
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